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Satzung
TSV Einigkeit Dornap 1900 e.V. Satzung
I. Abschnitt §1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen „TSV Einigkeit Dornap 1900 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wuppertal-Dornap. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen.
§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports; der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur fr die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
II. Abschnitt §4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§5 Mitglieder 1. Der Verein besteht aus a) ordentlich und ausserordentlichen aktiven Mitgliedern; b) passiven Mitgliedern; c) Ehrenmitgliedern. 2. Ausserordentliche Mitglieder sind a) Studenten und in der Berufsausbildung befindliche sowie wehr- und ersatzdienstleistende Mitglieder; b) Jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) Alle anderen aktiven Mitglieder sind ordentliche Mitglieder. 3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern die aber keinen Sport betreiben. 4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des §7.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden. 2. Der Vorstand hat die Möglichkeit, abweichend hiervon die Austrittserklärung aktiver Mitglieder auch zu einem früheren Zeitpunkt anzuerkennen. 3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein; die Beitragsverpflichtungen sind zu erfüllen. Eine Beitragsvergütung, auch bei Austritten zu einem Termin vor dem 31.12. eines Jahres, findet nicht statt. 4. Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschliessungsgründe sind insbesondere: a) grobe Verstösse gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane; b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins; c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und ausserhalb des Vereins; d) Nichtzahlung des Beitrags nach 2maliger Mahnung. 5. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äusserung zu geben. 6. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mitzuteilen. 7. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. 8. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der Rechtsweg offen.
§7 Ehrungen 1. Für besondere Verdienste um den Verein Können verliehen werden a) die Vereinsnadel in Silber für 15jährige ununterbrochene Mitgliedschaft b) die Vereinsnadel in Gold für 25jährige ununterbrochene Mitgliedschaft c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 40jährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste um den Verein oder den Sport allgemein. 2. Die Verleihung der Vereinsnadeln wird vom erweiterten Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. 3. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
III. Abschnitt §8 Rechte der Mitglieder 1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Massgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Die ordentlichen aktiven und passiven Mitglieder geniessen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 3. Die ausserordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf Ermässigung der Beitragszahlung. 4. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen. 5. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von den Beitragsleitungen befreit.
§9 Pflichten der Mitglieder 1. Mit Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. 2. Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr fällig. 3. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung. 4. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebende Pflichten zu erfüllen 5. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Das gilt insbesondere auf den Sportplätzen. Die Platz- und Spielordnung ist einzuhalten. 6. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Beitragen und Umlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus Abs. 11. 7. Alle ordentlichen und ausserordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr (§9, Abs. 2.). Jahresbeiträge werden im Monat Januar für das laufende Geschäftsjahr fällig. 8. Die Höhe des Beitrags setzt der geschäftsführende Vorstand nach billigem Ermessen fest. 9. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach 6, Abs. 4, ausgeschlossen werden. 10. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen. 11. Die Mitgliederversammlung kann einmal in besonderen Fllen, falls die Wirtschaftslage des Vereins es erfordert, die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. Die Höhe der auf die einzelne entfallenden Umlage darf jedoch die Hälfte des Jahresbeitrages nicht überschreiten
IV. Abschnitt §10 Bestellung des Vorstandes Zusammensetzung 1. Der Vorstand besteht aus: a) dem geschäftsführenden Vorstand, b) dem erweiterten Vorstand. 2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehren der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer an. 3. Der erweitere Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern gemäss Abs. 2 und einem Jugendwart, einem Kassenwart, sowie den Leitern der einzelnen Vereinsbereiche zusammen. 4. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands und des Kassenwarts erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung fr die Dauer von zwei Jahren. (Wahl des Jugendwartes entfällt ab hier) 5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so kann eine Nachwahl stattfinden. Sie muss innerhalb vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.
§11 Bereichsleiter Die Leiter der vorhandenen Bereiche innerhalb des Vereins werden von den aktiven Mitgliedern des jeweiligen Bereichs gewählt, wobei einfache Mehrheit genügt
§12 Kassenwart 1. Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen. 2. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 3. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschliessen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.
§13 Jugendwart Der Jugendwart betreut die jugendlichen Mitglieder. Er hat ihre besonderen Interessen im Vorstand zu vertreten.
§14 Schriftführer 1. Im Bedarfsfalle wird ein Schriftführer ernannt. 2. Protokolle müssen vom Schriftführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands unterzeichnet werden.
§15 Kassenprüfer Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von den jeweiligen Ergebnissen ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören
§16 Einsetzen von Ausschüssen Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens, Ausschüsse einzusetzen. Die Ausschussmitglieder beraten den vorstand und haben das Recht, selbst zu planen und Vorschläge zu unterbreiten.
§17 Geschäftsbereiche des Vorstands 1. Der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der 2. Vorsitzende sind geschäftsführender Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. 2. Zur Rechtsverbindlichkeit von Erklärungen sind Unterschriften mindestens zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. 3. Der Vorstand ist zur Kreditaufnahme bis maximal 50 % des jährlichen Beitragsaufkommens berechtigt.
§18 Vorstandssitzung 1. Sitzungen des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstands sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies unter angaben von Gründen verlangen. 2. Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig; der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 3. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand beschliesst jeweils mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
V. Abschnitt §19 Ordentliche Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einladung soll fristgerecht abgesandt oder bergeben werden. In jedem Falle genügt der fristgerechte Aushang auf den üblichen Anschlagtafeln des Vereins. 4. Anträge zur Tagesordnung sind vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§20 Inhalt der Tagesordnung Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts ber das vergangene Geschäftsjahr b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins; c) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühren und einer etwaigen Umlage; d) Entlastung des gesamten Vorstandes; e) Gegebenenfalls Wahl des neuen Vorstandes (nur alle 2 Jahre) f) Wahl der Kassenprüfer
§21 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ausser zwei Angehörigen des geschäftsführenden Vorstands und mindestens einem weiteren Vorstandsmitgliedern wenigstens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so wird in der gleichen Versammlung festgestellt, dass die ursprünglich einberufene Versammlung beendet ist. Gleichzeitig kann der Vorstand umgehend für den gleichen Tag die Mitgliederversammlung ohne Einhaltung einer Frist neu einberufen. Diese ist dann lt. Satzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 3. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder beantragen. 4. Das Stimmrecht wird persönlich ausgebt. Die Vertretung durch eine andere Person ist unzulässig. 5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle aufzunehmen.
§22 Ausserordentliche Mitgliederversammlung 1. Der geschäftsführende Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens ein Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 3. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
VI. Abschnitt §23 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. 2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zu Liquidatoren bestellt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 3. Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Wuppertal zu, die es unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung des Sports verwenden muss. Bei Fusion geht das Vereinsvermögen in den neuen Verein über. 4. Der geschäftsführende Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal anzumelden.
VII. Abschnitt §24 Haftpflicht 1. Der Verein ist dem Westdeutschen Fussballverband e.V. (WFV) unmittelbar als Mitglied angeschlossen. Die Satzungen und Ordnungen des WFV gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung (derzeit Stand 05/99) unmittelbar für und gegen den Verein und seine Mitglieder. Aus diesem Grund sind der Verein und seine Mitglieder auch der Rechts- und Verfahrensordnung des WFV unterworfen. 2. Soweit Strafen und Massnahmen ( 8 der Rechts- und Verfahrensordnung) persönlich gegen ein Vereinsmitglied verhängt werden, haftet das Vereinsmitglied dem Verein gegenüber selbst für die Erfüllung der Vereinsstrafe. Insbesondere ist das Vereinsmitglied verpflichtet, verhängte Ordnungsgelder und Geldstrafen selbst zu tragen und den Verein von der Zahlung an die entsprechenden Verbände freizustellen. 3. Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§25 Jugendordnung 1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufliessenden Mittel 2. Das weitere regelt die Jugendordnung 3. Der bzw. die Vorsitzende oder deren Vertreter sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
§26 Inkrafttreten der Satzung Die vorstehende Satzung, die in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung am 13. April 2000 verabschiedet wurde, tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal in Kraft. Mit gleichem Datum erlischt die in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung im April 1996 verabschiedete Satzung.